Satzung
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Satzung der Wirtschaftsjunioren Schwarzwald-Baar-Heuberg
§ 1 Name, Sitz, Verhältnis zur Kammer
(1) Die Vereinigung führt die Bezeichnung "Wirtschaftsjunioren Schwarzwald-Baar-Heuberg". (2) Sie hat ihren Sitz in Villingen-Schwenningen bei der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg. (3) Sie wird von der Kammer gefördert, die auch die organisatorische Betreuung übernimmt.
§ 2 Zielsetzung und Aufgabe, Arbeitskreise
(1) Die Vereinigung will ihren Mitgliedern die Möglichkeit bieten, als Einzelner oder als Gesamtheit den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft in der Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere will die Vereinigung dazu beitragen, das Verantwortungsbewusstsein der unternehmerisch tätigen Personen für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken und gemeinsame Standpunkte zu erarbeiten. (2) Dies fordert u. a.: 1. Vermittlung der Kenntnisse wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse. 2. Aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen der Vereinigung. 3. Vermittlung von Wirtschaftspraxis und Einblick in die Arbeitswelt. 4. Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen. 5. Fachliche Fortbildung durch betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern sowie Vermittlung der Technik moderner Unternehmensführung. (3) Zum Erreichen dieser Zielsetzung werden für bestimmte Bereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich der Vereinigung durch den Vorstand Arbeitskreise gebildet. Jedes Mitglied, soweit es das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet sich, sich an der Arbeit eines dieser Arbeitskreise aktiv zu beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden: Führungskräfte der Wirtschaft und Personen, die auf die Übernahme von unternehmerischen Aufgaben vorbereitet werden, soweit sie das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Dabei gilt als Regel, dass das Unternehmen, in dem das neu aufzunehmende Mitglied tätig ist, seinen Sitz im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg hat und Mitglied der Kammer ist. (2) Ausnahmsweise können auch andere Personen Mitglied werden, die den Zielsetzungen der Vereinigung durch ihre berufliche Tätigkeit besonders nahestehen. (2a) Mitglieder können mit Wirkung vom 1. Januar des Folgejahres, in dem sie ihr 40. Lebensjahr vollendet haben, in den Freundeskreis wechseln. In den Freundeskreis können zudem Personen aufgenommen werden, die ihr 40. Lebensjahr vollendet haben und davor in anderen Wirtschaftsjuniorenkreisen aktiv waren. Mitglieder des Freundeskreises haben gleiche Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, jedoch ist die aktive Mitarbeit freiwillig und es besteht kein aktives oder passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Der Freundeskreis wird wie ein selbständiger Arbeitskreis innerhalb der Vereinigung geführt. (2b) Daneben besteht die Möglichkeit, der Vereinigung als Fördermitglied beizutreten. Fördermitglieder können sowohl Firmen, Institutionen wie auch Privatpersonen (ohne Altersbeschränkung) werden, die sich mit Zielsetzung und Aufgaben der Vereinigung identifizieren. Fördermitglieder unterstützen mit ihrem Beitrag die Arbeit der Vereinigung und werden in den Jahresprogrammen aufgeführt. Sie werden jährlich zu mindestens einer Veranstaltung der Vereinigung eingeladen. Fördermitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht und keine sonstigen weitergehenden Rechte. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist schriftlich mitzuteilen, und kann zum Ende jeden Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied den von der Vereinigung verfolgten Zielen erheblich zuwider handelt oder innerhalb eines Geschäftsjahres an mehr als einem Drittel der Veranstaltungen unentschuldigt nicht teilgenommen hat. (4) Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Er ist berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bei einem Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beiträge
Die Vereinigung erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag für Mitglieder und Fördermitglieder kann von der Mitgliederversammlung in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im auf die ordentliche Mitgliederversammlung folgenden Monat fällig und durch alle Mitglieder, Freundeskreismitglieder und Fördermitglieder zu entrichten, die zum 31. Dezember des Vorjahres in einem ungekündigten Mitgliedsverhältnis standen. Bei einem Ausschluss während des Kalenderjahres werden keine Beitragsanteile zurückgezahlt. Mitgliedern des Freundeskreises wird auf ihren Antrag hin bei Eintritt in den Ruhestand die Ermäßigung ihres Mitgliedsbeitrags auf die Hälfte des jeweils gültigen Beitrags gewährt.
§ 5 Organe
Organe der Wirtschaftsjunioren sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über 1. grundsätzliche Fragen der Juniorenarbeit 2. die Wahl des Vorstandes 3. die Genehmigung des Jahresabschlusses 4. die Erteilung von Entlastungen 5. die Wahl des Rechnungsprüfers sowie in den sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fällen. (2) Mindestens einmal jährlich, in der Regel im 1. Quartal, findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Absatz 1 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird. (3) Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, sofern der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies wünschen. Bei solch einer Mitgliederversammlung kann auch über Angelegenheiten des Absatzes 1 entschieden werden. (4) Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (5) Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. (6) Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. (7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit nicht das Gesetz abweichende Mehrheitsverhältnisse zwingend vorschreibt - mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los. Über die Art der Abstimmung, ob durch Zuruf oder Stimmzettel, entscheidet der Vorsitzende. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn dies von einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Bei Wahlen findet eine geheime Abstimmung statt, sofern dies von einem in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied gewünscht wird. Andernfalls wird durch Handzeichen abgestimmt. Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefasst werden, ist ein vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnetes Protokoll zu fertigen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet und vertritt die Vereinigung und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. (2) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens jedoch vier Wirtschaftsjunioren. Er wird für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der jeweils letzte Vorstandsvorsitzende kann als Mitglied, ebenfalls für jeweils ein Jahr, in den Vorstand berufen werden. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Der Vorstand wird für ein Jahr (Kalenderjahr) gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Vorstand kraft Amtes die jeweiligen Vorsitzenden der Arbeitskreise an. Diese Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mitglieder des jeweiligen Arbeitskreises für die Dauer eines Jahres gewählt. (3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der für die Betreuung der Vereinigung zuständige Referent der Industrie- und Handelskammer beratend teil.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr der Wirtschaftsjunioren ist das Kalenderjahr. (2) Eine Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung dieser Vereinigung kann nur mit 2/3 Mehrheit einer gemäß § 6 Abs. 4 beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (3) Diese Satzung tritt aufgrund der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 25.1.1999 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 17.1.1995.